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Kündigung im Krankheitsfall

Ein Arbeitnehmer hatte die Arbeit abgebrochen. Er ließ sich sofort krankschreiben. Wegen des vorangegangenen Verhaltens kündigte der Arbeitgeber fristlos. Zum Zeitpunkt der Kündigung lag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch noch nicht vor. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen urteilte erstinstanzlich, das Arbeitsverhältnis sei zwar beendet gewesen, der Arbeitnehmer habe jedoch Anspruch auf Lohnfortzahlung, weil der Arbeitgeber die Erkrankung zum Anlass genommen habe, die Kündigung auszusprechen. Das Landesarbeitsgericht hob dieses Urteil auf und entschied, dass eine Kündigung, die vorliegend wegen einer Arbeitsverweigerung erfolgt sei, auch dann möglich sei, wenn zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung eine Krankmeldung vorliege. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wurde abgelehnt. Inwieweit das Landesarbeitsgericht identisch entschieden hätte, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits vorgelegen hätte, steht dahin.