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Vergütung von Umkleide- und Waschzeiten

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass bei Müllmännern die Umkleide- und Waschzeiten nur dann vergütungspflichtig sind, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Das Gesetz gibt einen derartigen Anspruch nicht her.

Ein bei einem privaten Entsorgungsbetrieb tätiger Müllwerker musste vor Arbeitsbeginn Schutzkleidung anlegen. Nach Arbeitsende wurde die Kleidung wieder gewechselt, sodann wurde gewaschen/geduscht. Der Arbeitnehmer meinte, die insoweit benötigte Zeit sei Arbeitszeit im Sinne von Vergütungspflicht. Die Vergütungspflicht wurde bereits vor dem Arbeitsgericht, sodann vor dem Landesarbeitsgericht abgelehnt. Schlussendlich urteilte auch das Bundesarbeitsgericht gegen den Müllwerker.