Die Gründung einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft wie GmbH und UG sollen Gesellschafter und Unternehmer vor privater Inanspruchnahme schützen. Dazu ist allerdings auch die Einhaltung bestimmter Regularien von elementarer Wichtigkeit. Nachlässigkeiten oder Kreativität im Bereich der Unternehmensbenennungen sind mit hohen Risiken verbunden. So hat der BGH II ZR 256/11 entschieden, dass ein Geschäftsführer einer Gesellschaft für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft persönlich einzustehen hat, wenn die Gesellschaft sich in unberechtigterweise bezeichnet. Der BGH begründet die Haftung als Rechtscheinhaftung. Der Geschäftsführer hatte sicherzustellen, dass Geschäftspartner über das gegebenenfalls tatsächlich bestehende Gesellschaftskonstrukt und die genaue Bezeichnung der Gesellschaft informiert werden. Auch Haftungsbeschränkungen und daraus resultierende Risiken müssen erkennbar sein. Bei falschen Bezeichnungen haben es die Geschäftsführer zu verantworten, dass Geschäftspartner von falschen Voraussetzungen ausgehen. Für eine irreführende Firmenbezeichnung haftet ein Geschäftsführer persönlich mit seinem Privatvermögen.
Persönliche Haftungen des Geschäftsführers können auch gegeben sein bei Markenrechtsverletzungen, Patentverletzungen, wettbewerbsrechtliche
Verfehlungen. Ein Geschäftsführer haftet neben der Gesellschaft im Zweifel persönlich bei wettbewerbsrechtlichen Verletzungen auf Unterlassung, wenn er beispielsweise geeignete Maßnahmen
unterlässt, um unlautere Emailwerbung zu verhindern.