Eine erste Bewertung der Folgen
Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft ist in Form der Ehe nach den parlamentarischen Entscheidungen möglich. Die Lebenspartnerschaft gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz entfällt insoweit.
Diese Partnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Voraussetzung dazu ist eine gleichzeitige Anwesenheit der Ehepartner im Standesamt. Die Unterlagen, die dort vorbereitend darzulegen sind, entsprechen denen der klassischen Eheschließung: Personalausweis/amtlicher Ausweis, aktuelle Meldebescheinigung mit Hinweisen auf Familiennamen, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit, Geburtsurkunde, Lebenspartnerschaftsurkunde.
Nach der „standesamtlichen Zeremonie“ erfolgt die Eintragung in ein Eheregister.
Problematisch könnte es dann werden, wenn die Nationalitäten der Ehepartner nicht Deutsch sind und ein Heimatland eines Partners die
gleichgeschlechtliche Ehe nicht akzeptiert. Die Voraussetzung der Eheschließung in Deutschland beinhaltet, dass das Recht des Staates, dem ein Ehewilliger angehört, die Voraussetzungen für eine
Eheschließung bietet. Verbietet ein Staat die gleichgeschlechtliche Ehe, ist dies ein Hinderungsgrund. Dieses Problem wurde im Hinblick darauf durch das Lebenspartnerschaftsgesetz in Deutschland
elegant umgangen, indem die Standesämter nicht an das Heimatrecht anknüpften, sondern an das Recht des Staates, in dem die Lebenspartnerschaft abgeschlossen wurde.