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Fristlose Kündigung wegen Posting

Das Landesarbeitsgericht Sachsen hat entschieden, dass eine fristlose Kündigung eines Arbeitgebers berechtigt ist, nachdem vom Arbeitnehmer im Internet ein Foto gepostet wurde, welches eine menschenverachtende Schmähung und Geringschätzung einer ausländischen Bevölkerungsgruppe zum Ausdruck brachte. Das gepostete Foto stellt die Diffamierung einer Person in den Vordergrund. Die Äußerung war nach Auffassung des LAG eindeutig. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich auch nicht um einen satirischen Beitrag. Insoweit war das Posting nicht von der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 GG geschützt im Sinn einer literarischen Gattung, die ironischwitzig, bissig oder höhnisch menschliche Schwächen, Laster, Torheiten oder anderes darstellt und die zum Schmunzeln und/oder zur Auseinandersetzung mit diesen Schwächen einlädt. Es handelte sich um ein sogenanntes Ziegenfoto, in dem ein als der Bevölkerungsgruppe der türkischen Mitbürger zugehöriger mit Achmed bezeichneter Mann Geschlechtsverkehr mit einer Ziege vollzieht.
Nach Auffassung des LAG wurde das Ziegenbild genau in der menschenverachtenden Weise gepostet. Unterstrichen wurde diese Auffassung durch den Umstand, dass der Arbeitnehmer auf der gleichen Seite unzensierte Nachrichten Vogtland, einer rechtsextremistischen wenn auch möglicherweise nicht von der Partei „Der III. Weg“ betriebenen, so doch dieser Partei sehr nahestehenden Seite veröffentlicht hat. Dem Arbeitnehmer war die Ideologie der Partei bekannt. Er nahm auch an Kundgebungen zur Information teil. Insoweit ging das Landesarbeitsgericht davon aus, dass der Arbeitnehmer den historischen Nationalismus, Antisemitismus und die Fremdenfeindlichkeit gekannt hat, die diese Partei prägt. Die Veröffentlichung einer meckernden Ziege mit der Sprechblase „Achmed, ich bin schwanger“ in diesem Zusammenhang lässt sich unter keinem Gesichtspunkt als Satire verstehen und ist auch in der Öffentlichkeit nicht als solche zu verstehen.
Das Verhalten des Arbeitnehmers wurde als schwerwiegender Verstoß gegen die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme bewertet. Danach ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Ein Verstoß gegen dieses Rücksichtnahmegebot liegt vor. Der Bezug zum Arbeitsverhältnis liegt darin, dass der Arbeitnehmer sich auf der Internetplattform öffentlich neben dem Ziegenbild in seiner Uniform als Straßenbahnschaffner und unter seinem Namen abbilden ließ. Damit ist für jeden Betrachter klar geworden, dass der Arbeitnehmer beim entsprechenden Arbeitgeber beschäftigt ist und seine menschenverachtende Haltung in Bezug zum Arbeitgeber darstellte. Der Arbeitgeber muss derartige Schmähkritik nicht hinnehmen. Erheblichen Interessen des Arbeitgebers sind beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung liegt darin, dass der Arbeitgeber durch diesen Bezug auch in die Nähe von Ausländerfeindlichkeit gesetzt wird.
Als mildere Sanktion hielt das Landesarbeitsgericht eine Abmahnung nicht für ausreichend. Eine Abmahnung wäre grundsätzlich erforderlich, um einem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein künftiges Verhalten durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv zu beeinflussen. Der Abmahnung bedurfte es vorliegend nicht, da eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus handelt es sich um eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war. Im Hinblick auf die Schwere dieser Pflichtverletzung war es für den Arbeitnehmer erkennbar, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen war. Insoweit war eine Abmahnung nach Auffassung des LAG entbehrlich. Auch die vorzunehmende Interessensabwägung führte nicht zu einer veränderten Betrachtung. Trotz der 24-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses und des Alters des Arbeitnehmers überwiegt nach Auffassung des Gerichts das Interesse des Arbeitgebers im Hinblick auf die Schwere der Vertragsverletzung und deren Folgen.