Unwirksamkeit von formularmäßigen Verpflichtungen zur Übertragung von Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Formularklausel, die einem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber einem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat in konsequenter Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung die Formularklausel auch dann für unwirksam erklärt, wenn eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter vorliegt. Die vorgelagerte Instanz wurde insoweit aufgehoben. Gemäß BGH hält die formularvertragliche Übersetzung der nach den gesetzlichen Regelungen den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Fall einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht Stand, soweit der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder ggf. in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat. Diese Grundsätze sollen auch dann anwendbar bleiben, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch eine zweiseitige Vereinbarung gegenüber einem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Eine derartige Vereinbarung ist in ihrer Wirkung von vorne herein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und Neumieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen, insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.