Die Befristung des Arbeitsverhältnisses einer studentischen Hilfskraft setzt nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg gemäß Urteil vom 05.06.2018 voraus, dass nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen sind. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird, dass die Tätigkeit dem Hochschulbetrieb allgemein zu Gute kommt, genügt demgegenüber nicht. Im zugrundeliegenden Fall wurde eine studentische Hilfskraft auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Die studentische Hilfskraft begehrt die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder und wendet sich gegen die Befristung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitsgerichte wie LAG halten die Klage für begründet. Eine Befristung ist nicht möglich, weil die studentische Hilfskraft keine wissenschaftlichen Hilfstätigkeiten zu erbringen hatte. Ihre Tätigkeit in der Zentraleinrichtung war verwaltungstechnischer Art und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient. Die Tatsache, dass die wissenschaftliche Tätigkeit der Hochschullehrer allgemein erleichtert werde, genügt dafür nicht. Ohne eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit ist die studentische Hilfskraft insoweit nach den Bestimmungen des Tarifvertrages der Länder einzugruppieren.