Schuhschrank oder Geraderobe im Treppenhaus

Das Amtsgericht Herne hat entschieden, dass ein Schuhschrank im Treppenhaus stehen darf, solange von diesem keine Beeinträchtigung oder Behinderung für Nachbarn ausgeht. Grundsätzlich ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache umfasst, das Treppenhaus in üblicher Weise zu benutzen, dazu gehöre das Aufstellen eines schmalen Schuhschranks – 20 C 67/13 -. Dem gegenüber lehnt das Amtsgericht Köln dies ab. Das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus sei selbst dann nicht vertragsgemäß, wenn sie niemanden stören – 221 C 503/82 -. Nimmt ein Vermieter jedoch über längere Zeit hin, dass etwa ein Schuhregal vertragswidrig im Treppenhaus steht, kann er dessen Beseitigung erst später verlangen. In einem solchen Fall kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter den Gegenstand duldet und kein Interesse an der Entfernung hat. Welcher Zeitraum verstreichen muss, um von einer stillschweigenden Zustimmung auszugehen, hängt vom Einzelfall ab – 222 C 426/00 -. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hält in diesem Zusammenhang einen Zeitraum von 13 Jahren bereits für ausreichend – 61 C 291/93 -. Jedoch ist auch eine stillschweigende Erlaubnis grundsätzlich widerrufbar, wenn ein sachlicher Grund für den Widerruf vorliegt. Wer über einen längeren Zeitraum etwas duldet, dem kann dieser Umstand nicht wirklich wichtig sein. Sachliche Gründe für den Widerruf der stillschweigenden Erlaubnis können etwa bestehende Brandschutzmaßnahmen oder Beschwerden anderer Mieter sein.
Handelt es sich um Wohnungseigentum, muss beachtet werden, dass das Treppenhaus als Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer zu betrachten ist. Wer daran Veränderungen vornimmt, z. B. durch das Aufstellen einer Garderobe, braucht dafür entweder die Zustimmung aller Wohnungseigentümer oder muss darlegen und beweisen, dass deren Rechte nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden – BayObLG, 19.02.1998 - 2Z BR 135/97 -. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, muss der Gegenstand vom zuständigen Wohnungseigentümer entfernt werden. Ein entsprechender Anspruch steht den Wohnungseigentümern aus § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 15 Abs. 3 WEG zu – OLG Hamm, 15 Wx 198/08; OLG München, 34 Wx 160/05 -.