Das Landgericht Ellwangen – 4 O 232/17 – bewertete die Widerrufsbelehrung einer „Autobank“ als rechtsfehlerhaft, was zum Widerruf des zugrundeliegenden Kredits führte und damit zur Möglichkeit, das Fahrzeug zurückzugeben, ohne dass eine Nutzungsentschädigung für den Fahrzeuggebrauch fällig wurde, respektive in Anrechnung gebracht werden musste. Die fehlerhafte Widerrufsbelehrung befand sich in den Darlehensverträgen. Gesetzlich geregelt ist, dass, wer einen Autokreditvertrag erfolgreich widerruft, von der Bank die Auszahlung und die bereits getilgten Beträge erstattet bekommt, nur die Zinsen darf sie behalten. Darüber hinaus steht dem Autokäufer und Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung von 5 % über dem Basiszinssatz auf erbrachte Zinstilgungsleistungen zu.