Schönheitsreparaturen als Klausel im Mietvertrag

Vereinbarungen zu Schönheitsreparaturen und Renovierungen sind in den meisten Fällen in derzeit gebräuchlichen Formularmietverträgen unwirksam aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Selbstwenn es sich um sogenannte Mustermietverträge oder Einheitsmietverträge in der Bezeichnung handelt, ist dies nicht einhergehend mit wirksamem Mietverträgen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung der letzten Jahre klargemacht, dass jedweder Hang zur Verallgemeinerung ohne einigermaßen nachvollziehbare Konkretisierung und Individualisierung problematisch ist.
Ist eine Vertragsklausel unwirksam, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung des BGB. Sinnvoll ist es, Verträge bereits vor Unterschrift diesbezüglich zu prüfen, spätestens jedoch dann, wenn entsprechende Rechte aus den Verträgen abgeleitet werden und sich dementsprechende Fragen stellen. Stellen sich derartige Fragen tatsächlich und sind diese begründet, ist das Mietverhältnis einer entsprechenden besonderen Belastung ausgesetzt, so dass für den Fall, dass dies in jedem Fall vermieden werden soll, Grund genug, entsprechende Verträge vor Unterzeichnung prüfen zu lassen.