Geht in der Mietwohnung etwas kaputt, ist der Ruf nach dem Vermieter schnell und laut. Eine Verpflichtung des Vermieters, Elektrogeräte oder sonstige Einrichtungsgegenstände zu reparieren, ergibt sich nur dann, wenn es sich um mitvermietete Gegenstände handelt. Die in § 535 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Instandsetzungspflicht umfasst nur mietvertragliche Elemente. Handelt es sich um Elektrogeräte, die der Mieter auf eigene Rechnung angeschafft hat, ist dieser auch für jedwede Reparatur selbiger verantwortlich und nicht in der Lage, den Vermieter wirksam in Anspruch zu nehmen.