Nicht jeder ist mit seinem Namen zufrieden. Dies kann sowohl den Vor- als auch den Nachnamen betreffen. § 1 des Namensänderungsgesetzes sieht grundsätzlich die Stellung eines entsprechenden
Antrags vor. Zu beachten ist, dass der Familienname nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht. Es genügt insoweit nicht, dass der Name schlichtweg nicht gefällt und ein anderer,
eventuell klangvoller ist oder andere Wirkungen auf Dritte ausüben könnte. Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dieser liegt vor, wenn das schutzwürdige Interesse an
der Namensänderung gegenüber anderen schutzwürdigen Interessen und den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch eine soziale
Ordnungsfunktion des Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung gehören, überwiegt. Anstößigkeit oder Lächerlichkeit sind häufige Gründe, bisweilen eine Verwechslungsgefahr,
schwierige Schreibweisen oder Aussprachen, sowie auffälliger Familienname eines bekannten Straftäters mit darüber hinaus seltenem Erscheinungsbild des Nachnamens, sowie die Änderung des
Nachnamens nach Ehescheidung.
Für die Änderung des Vornamens bedarf es ebenfalls eines Antrags und eines wichtigen Grundes. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Vornamens ist jedoch als geringer zu
bewerten. Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als 16 Jahre sind, sind nur aus sehr schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes änderbar.
Die Kosten für einen Antrag richten sich nach dem jeweiligen Bundesland.
Ein neuer Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein und darf in keinem Fall Kern neuer Schwierigkeiten sein oder werden. Zudem darf kein falscher Eindruck über familiäre
Zusammenhänge erweckt werden. Unzulässig ist regelmäßig der Name einer historischen, literarischen oder politischen Persönlichkeit.
Als neuer Vorname sind anstößige oder solche Bezeichnungen unzulässig, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind. Grundsätzlich darf kein Familienname als Vorname gewählt werden. Mehrere Vornamen
können zu einem Vornamen verbunden werden. Darüber hinaus ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Männliche Personen dürfen nur
männliche und weibliche nur weibliche Vornamen wählen. Als Ausnahmen darf der Vorname Maria von männlichen Personen neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.