Anspruch des Mieters auf Wassertemperaturen

Gemäß Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 25.04.2018 - 9 C 295/17 - hat ein Wohnungsmieter Anspruch auf eine Wassertemperatur von 40°C nach 15 Sekunden und 55°C nach 30 Sekunden. Im Verfahren wurde durch einen Sachverständigen festgestellt, dass eine Wassertemperatur von 32,5°C erst nach Sekunden erreicht wurde und nach 65 Sekunden eine Wassertemperatur von 55,5°C. Die Mangelbeseitigung blieb erfolglos. Das Amtsgericht entschied zugunsten der Mieter, ihnen stehe gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Instandsetzung der Warmwasserversorgung zu. Nach DIN 1988-200 muss nach spätestens 30 Sekunden eine Wassertemperatur von 55°C erreicht werden. Die Einhaltung dieses Standards könne mieterseitig erwartet werden. Zudem muss bereits nach 15 Sekunden eine Wassertemperatur von 40°C erreicht werden.


Nach Auffassung des Amtsgerichts rechtfertigte sich durch den vorliegenden Mangel eine Mietminderung der Mieter in Höhe von 5 %.