Wer in eine polizeiliche Verkehrskontrolle gerät, wird in der Regel mit einigen Anweisungen konfrontiert. Dies reicht von der bloßen Vorlage des Führerscheins bis zur Durchführung einer
Atemalkoholkontrolle. Wer sich an die Regeln hält, hat nichts zu befürchten. Ist jedoch Alkoholeinfluss angesichts der Kontrolle bekannt, kann die Befolgung der entsprechenden Anweisungen
unangenehme Folgen nach sich ziehen. Jedoch ist nicht alles, was ein Polizist verlangt, zulässig.
Grundsätzlich muss ein Verkehrsteilnehmer den Anweisungen der Polizei folgen. Von § 36 Abs. 5 Satz 4 StVO umfasst ist beispielsweise die Aufforderung zum Anhalten des Fahrzeugs, zur Angabe der
Personalien oder zum Aussteigen aus dem Fahrzeug bzw. Absteigen vom Fahrzeug. Darüber hinaus ist es dem Polizeibeamten gestattet, den Zustand des Fahrzeugs äußerlich zu überprüfen. Darüber hinaus
darf Warndreieck und Verbandskasten gefordert werden. Auch der Anweisung zum Vorzeigen von Führerschein und Fahrzeugschein ist Folge zu leisten.
In gar keinem Fall besteht eine Verpflichtung, eine irgendwie geartete Äußerung von sich zu geben, erst recht nicht, Verkehrsverstöße zuzugeben.
Wie im Strafrecht gilt auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss.
Daher besteht auch keine Verpflichtung, einen Atemalkoholtest durchzuführen, eine Urinprobe abzugeben oder einer Blutabnahme zuzustimmen bzw. an sonstigen Tests zur Feststellung von
Fahrtüchtigkeit teilzunehmen.
Eine Blutentnahme kann allerdings zwangsweise angeordnet werden. In diesem Fall muss die Entnahme geduldet werden.
In gar keinem Fall darf die Polizei das Fahrzeug durchsuchen. Auch eine Kontrolle des Kofferraums ist ohne Zustimmung unzulässig. Auch dafür bedarf es eines entsprechenden richterlichen
Beschlusses.