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Kurzarbeitergeld (Kug)

Voraussetzungen


Wirtschaftliche Nöte infolge fehlender Aufträge/Beschäftigung.


Die Beschäftigungsmöglichkeit für die Mitarbeiter ist nicht mehr gewährleistet.


Als Folge arbeiten die Mitarbeiter weniger oder gar nicht. Der Verlust wird durch das Kurzarbeitergeld teilweise ausgeglichen.


Es gibt 4 Voraussetzungen, die unbedingt erfüllt sein müssen:
1. Es muss ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen.
2. Es müssen bestimmte betriebliche Voraussetzungen erfüllt sein.
3. Persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
4. Es muss eine Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgen.


Zu 1.:
Es muss ein tatsächlicher Ausfall von Arbeit vorliegen, reine tatsächliche Einnahmeverluste sind von Kurzarbeitergeld nicht betroffen.
Wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis müssen Ursache dafür sein.
Der Arbeitsausfall muss insoweit unvermeidbar und von vorübergehender Natur sein.
Als unabwendbares Ereignis sind auch behördliche Maßnahmen zu betrachten, wie vorliegend infolge der Pandemie (Corona).
Die Unvermeidbarkeit ist dann gegeben, wenn der Arbeitgeber alles in seiner Kraft stehende getan hat, um die Arbeitnehmer in Beschäftigung zu halten, auch für andere Tätigkeiten, an andere Standorte etc. Dazu gehört auch der Abbau von Arbeitszeitkonten. Auch der Abbau von Urlaub gehört dazu. Mindesterfordernis für Kurzarbeitergeld ist, dass mindestens 30 % der Beschäftigten mindestens 10 % Bruttolohnausfall erfahren würden. Geringverdiener sind damit mit einzubeziehen, auch wenn diese selber keinen Anspruch haben.
Auszubildende werden hingegen nicht einbezogen.


Zu 2.:
Mindestens eine Person muss sozialversicherungsrechtlich beschäftigt sein, um Kug beantragen zu können.
Es kann auch nur für eine Abteilung in einem Betrieb/Unternehmen Kug beantragt werden.


Zu 3.:
Kurzarbeitergeld wird nur für diejenigen bezahlt, deren Beschäftigungsverhältnis nicht gekündigt ist bzw. durch Aufhebung beendet werden wird. Wegen Krankheit darf ein Beschäftigter nicht vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden.


Zu 4.:
Die Anzeige ist schriftlich der Agentur für Arbeit zu melden. Die entsprechenden Vordrucke sind bei der Agentur für Arbeit zu erhalten, auch digital. Eine Beantragung ist auch online möglich.
Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats erfolgen, in dem erstmalig Kurzarbeitergeld beantragt werden soll. Maßgeblich ist der Eingang bei der Arbeitsagentur. Fristversäumnisse auch wegen des Postweges gehen zu Lasten des Antragstellers.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich daraus folgendes Verfahren:
Zunächst muss die Beantragung von Kug den Betroffenen Mitarbeitern angekündigt werden.
Dazu ist gegebenenfalls eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat notwendig, in jedem Fall bedarf es der Einverständniserklärung aller von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter.
Darüber hinaus sind Ankündigungsfristen einzuhalten, die unter Umständen tariflich vereinbart sein können.


Wird sodann Kug bewilligt, kann die Auszahlung berechnet werden. Dafür steht ein Kug-Rechner online zur Verfügung, in der Regel wird dies durch die mit der Lohnbuchhaltung betrauten steuerberatenden Berufe erledigt.
Es wird das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden bezahlt. Kurzarbeitergeld gibt es sodann für die Ausfallstunden.
Der Betrieb beantragt sodann monatlich nachträglich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Der Leistungsantrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Abrechnungsmonats vorliegen. Auch hier gilt ein rechtzeitiger Eingang bei der Agentur für Arbeit.
Bei der Rückkehr zur Vollarbeit werden die Abrechnungen durch die Agentur für Arbeit nochmals geprüft.


Eine Korrektur kann sodann im Rahmen der Abschlussprüfung erfolgen.
Wichtig ist, dass das Kug nur für ausgefallene Arbeitsstunden gewährt wird.
Bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind beträgt das Kug 67 % des pauschalierten Nettoarbeitsentgeltes. Bei Beschäftigten ohne Kind sind es ca. 60 %.
Auch hier wir auch auf die bereits unter Bezug genommenen Kug-Rechner online verwiesen.
Der Arbeitgeber beteiligt sich an den Kosten für die Kurzarbeit. Die Sozialversicherungsbeiträge für das ausgefallene Bruttoentgelt trägt der Arbeitgeber zu 80%. Dabei handelt es sich sowohl um den Arbeitgeber wie auch um den Arbeitnehmeranteil, mit Ausnahme der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.


Die Dauer der Leistung ist auf 12 Monate begrenzt. Fällt zwischenzeitlich die Erfordernis für Kurzarbeit weg, tritt jedoch dann wieder ein, wird der Zeitraum an den Schluss der Höchstförderung angehängt.


Die Verlängerung des Anspruchszeitraums kann insoweit durch nicht in Anspruch genommene Zeiten zwischendurch verlängert werden. Eine maximale Unterbrechung darf jedoch nur bis zu 3 aufeinanderfolgende Monate betragen, bei einer darüberhinausgehenden Unterbrechung ist ein erneuter Antrag zu stellen.


Die Minderungspflicht der Ansprüche von Arbeitgeber und Arbeitnehmer beinhaltet die vollständige Verplanung von Urlaubsansprüchen bis zu Beginn der Kug-Zeiträume. Resturlaub muss insoweit abgebaut werden.


Ausnahmen können sich bei Arbeitnehmern mit Zeitarbeitskonten ergeben.