· 

Leistungsverweigerungsrecht in der Notfallgesetzgebung

Für Verbraucher und Kleinstunternehmen wird ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht wirksam. Bei Kleinstunternehmen handelt es sich um Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unterhalb von 2 Millionen EURO.


Ein Leistungsverweigerungsrecht gilt für die vorbenannten Kreise für alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Es handelt sich dabei um Leistungen zur Eindeckung zur angemessenen Daseinsfürsorge für Verbraucher bzw. zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbbetriebes für Kleinstunternehmen, die vor dem 08. März 2020 abgeschlossen worden sind. Nach diesem Recht können Schuldner Leistungen bis zum 30.06.2020 verweigern, wenn die Leistung aufgrund der Corona-Pandemie nicht ohne Gefährdung des Lebensunterhaltes erbracht werden kann. Für Kleinstunternehmen gilt entsprechendes, wobei insoweit die Verweigerung erfolgen kann, wenn infolge von Umständen, die auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sind, entweder die Leistung nicht erbracht werden kann bzw. nur erbracht werden kann unter Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Erwerbsbetriebs.


Dazu gehört ausdrücklich nicht die Verweigerung von Miet-, Pacht- und Darlehensverbindlichkeiten. Auch arbeitsvertragliche Grundlagen sind ausgenommen.


Ausnahmen sind vorgesehen, wenn die Nichterbringung von Leistungen zur Gefährdung des Lebensunterhalts des Gläubigers bzw. dessen Angehörigen führt.
In diesem Fall steht dem Schuldner ein Kündigungsrecht zur.