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Vorübergehendes Mietrecht bei Corona

Die Notfallgesetzgebung sieht für alle privaten und gewerblichen Mietverhältnisse einen Ausschluss des Kündigungsrechts des Vermieters wegen Mietrückständen vor. Das betrifft fällige Mieten im Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020, soweit die Nichtleistung als Auswirkung der Pandemie belegt wird. Die Kündigung ist bis zum 30.06.2022 ausgeschlossen, insoweit hat der jeweilige Mieter 2 Jahre Zeit, die Rückstände auszugleichen. Danach lebt das Kündigungsrecht wieder auf.


Der Vermieter ist jedoch berechtigt, Mietforderungen durchzusetzen, Kautionen und Garantien zu verwerten, evtl. gegenteilige Forderungen aufzurechnen, zum Beispiel aus Betriebskostenrückzahlungen etc. und sein Vermieterpfandrecht geltend zu machen.
Kündigungsgründe aus anderen Gründen als Zahlungsrückstand sind von der Notfallregelung nicht betroffen und gelten wie bisher.