· 

Betriebsschließungsversicherung und Corona

Versicherungen für das Risiko der Betriebsunterbrechung, wozu auch eine Betriebsschließung zählen kann, werden derzeit auf ihre Tauglichkeit getestet. In der Regel ist eine maximal versicherte Schließungszeit in der Police vereinbart.
Im Ernstfall kommt es zu Problemen, da versicherungsseitig diverse Einwendungen mit Verweis auf Kurzarbeitergeld, Soforthilfen von Bund und Land bzw. auf ersparte Aufwendungen für Materialkosten erfolgen. Darüber hinaus wird bisweilen im Zusammenhang mit den Gastronomien darauf verwiesen, dass diese gegebenenfalls über einen Abholservice verfügen und insoweit nicht als geschlossen gelten können.
Oftmals werden prozentuale Vergleichssummen angeboten, die im Rahmen einer Gesamtabfindung zur Auszahlung gelangen. In der Regel liegen diese Beträge im Bereich von 15 % bis 20 % der berechneten Forderung. Hinzu kommt, dass manche Klauseln in den Bedingungen nicht ausreichend eindeutig formuliert sind und einer Auslegung unterliegen, was zusätzliche Rechtsunklarheit schafft.