Neues Gesetz für Wohnungseigentum

Die Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) wird zur Jahresmitte in Kraft treten. Soweit dem Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen ist, werden sich einige wesentliche Änderungen für die Wohnungseigentümer ergeben:


1. Jeder Wohnungseigentümer soll grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, dass der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau, sowie Maßnahmen des Einbruchschutzes zum Glasfaseranschluss auf eigene Kosten gestattet werden.
2. Auch jeder Mieter soll im Grundsatz einen Anspruch darauf haben, einen Einbau von Lademöglichkeiten für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Aus- und Umbau, sowie Maßnahmen zum Einbruchschutz auf eigene Kosten zu gestatten.
3. Die Vorgaben zur Betriebskostenabrechnung sollen harmonisiert werden.
4. Die Beschlussfassungen über bauliche Veränderungen in der Wohnanlage sollen vereinfacht werden, insbesondere für Maßnahmen, die zur nachhaltigen Kosteneinsparung führen und die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen.
5. Die Rechte von Wohnungseigentümern sollen erweitert werden um das Recht auf Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen.
6. Es soll ein jährlicher Vermögensbericht des Verwalters eingeführt werden, der über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft erteilt.
7. Die Möglichkeit, sich von einem Verwalter zu trennen, in den die WEG das Vertrauen verloren hat, soll erleichtert werden.
8. Die Wohnungseigentümerversammlung soll zentraler Ort der Entscheidungsfindung werden, indem die Ladungsfrist verlängert und die Hürden für Beschlussfähigkeit beseitigt werden.
9. Den Wohnungseigentümern soll es möglich gemacht werden, digital an Versammlungen teilzunehmen (online), elektronische Beschlussfassungen sollen gestattet werden.
10. Der Verwaltungsbeirat soll gestärkt werden, indem seine Zusammensetzung flexibilisiert und die Haftung beschränkt wird.
11. Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums soll effizienter gestaltet werden, indem die Rolle der rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer klar konzipiert und die Teilnahme am Rechtsverkehr vereinfacht wird.
12. Das Streitpotential in der Gemeinschaft soll reduziert werden durch klarere Fassungen streitträchtiger Vorschriften. Hier geht es insbesondere um Vorschriften zum Wirtschaftsplan und zur Jahresabrechnung, zu baulichen Veränderungen und zur Entstehung und Stellung der rechtsfähigen Gemeinschaft von Wohnungseigentümern.
13. Soweit sich Streit nicht vermeiden lassen sollte, sollen die Verfahrensvorschriften vor Gericht eine effizientere Streitbeilegung fördern.