· 

Corona-Soforthilfe

Mit Beschluss vom 08.05.2020 hat das Verwaltungsgericht Köln einen Eilantrag auf Auszahlung von Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 € abgelehnt. Die Auszahlung wurde begehrt, weil ohne Zahlung die private Existenz bedroht sei, da keine Einnahmen mehr aus einer selbständigen Tätigkeit hervorgehen, um die Miete für ihre Privatwohnung, Krankenversicherungsbeiträge und Lebenshaltungskosten zu bestreiten.
Das Verwaltungsgericht sieht dies als keine stichhaltige Begründung an bzw. für die falsche Begründung. Die Gewährung von Soforthilfe ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter strengen Voraussetzungen möglich, die dann in Betracht kommen, wenn ohne Erlass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet ist. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Soforthilfe NRW 2020 ist es dabei erforderlich, dass der Betroffene die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Unternehmens darlegt. Das ist vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr wurde nur darauf hingewiesen, dass die private Existenz bedroht sei, nicht aber die des Unternehmens. Das von der Bundesregierung konzipierte Maßnahmenpaket beinhaltet Beihilfen aus dem Programm ausschließlich für bestehende Verbindlichkeiten von Unternehmen.
Für die private Absicherung stehen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts alternative Ansprüche zur Verfügung aus dem Bereich der sozialrechtlichen Palette.