Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass Teilnehmer an Versammlungen nicht dazu gezwungen werden dürfen, sich namentlich in eine Liste einzutragen. Der am 07. Mai 2020 verkündete
Beschluss beinhaltet, dass nur freiwillige Angaben zur Identität mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Die aktuelle Coronaschutzverordnung NRW setzt voraus, dass Versammlungen einer Genehmigung
bedürfen. Die Stadt Köln hat diese Genehmigung erteilt unter der Voraussetzung bzw. mit der Auflage, Name, Anschrift, Telefonnummer der Teilnehmer zu erfassen. Der Versammlungsleiter sollte diese
Liste führen und bei Bedarf dem Gesundheitsamt übermitteln zwecks Nachvollziehbarkeiten von Infektionsketten.
Dem Eilantrag des Versammlungsleiters gab das Verwaltungsgericht statt. Der Eingriff sei aus Gründen des Infektionsschutzes nicht gerechtfertigt, zumal die Richtigkeit der Liste nicht
gewährleistet werden könnte.