Nachbesserung auch beim Hochzeitskleid

Das Landgericht Nürnberg entschied am 27.03.2020, dass auch die Käuferin eines mangelhaften Brautkleides dem Vertragspartner zunächst Gelegenheit zu einer Nachbesserung geben muss, bevor anderweitige Hilfen in Anspruch genommen werden. Zugrunde lag der Kauf eines Brautkleides zu einem Preis von etwa 2.500,00 €. Zwei Wochen vor dem Hochzeitstermin wurden Änderungen vorgenommen. Fünf Tage vor dem Hochzeitstermin stellte sich heraus, dass das Kleid nicht passte. Die Braut begab sich daraufhin nicht zum verkaufenden Brautmodengeschäft, sondern zu einer Schneiderin, die das Kleid passgenau änderte. Darüber hinaus ließ sie ein Sachverständigengutachten fertigen. Die insoweit entstandenen Kosten für das Gutachten und für die Änderung beanspruchte sie sodann vom Brautmodenfachgeschäft. Dieses wandte ein, man habe keine Gelegenheit der Nachbesserung gehabt. Dieser Argumentation folgte das Landgericht. Das Gericht sah es als zumutbar an, zunächst das Brautmodengeschäft zu kontaktieren, um die Gelegenheit zur Änderung zu geben, um erst nach Verweigerung einer Nachbesserung oder dem Scheitern der Nachbesserung eine andere Wahl treffen zu dürfen. Auch Hinweise zu einer nicht mehr gegebenen Zumutbarkeit lagen nicht vor.