Die Türe fällt ins Schloss, der Schlüssel liegt innen, ein Schlüsseldienst muss her, gegebenenfalls auch gerne in den Abendstunden oder am Wochenende. Der Schlüsseldienst verlangt 860,00 €. Das
Amtsgericht München hatte darüber zu befinden, inwieweit diese Preisfindung sittenwidrig war.
Das Amtsgericht München folgte der Argumentation der Sittenwidrigkeit nicht. Der Kunde hat sich in seiner Wohnung befunden und Kontakt zur Außenwelt gehabt, befand sich demzufolge nicht in einer
Zwangslage. Es wäre ausreichend Zeit und Möglichkeit gewesen, die Alternativen zu sichten und einen preisgünstigen Dienst zu verpflichten. In einem vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägten
freien Markt ist es den Parteien überlassen, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen.