· 

Wer nicht arbeitet, braucht keine Erholung

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat am 12.03.2021 - 6 Sa 824/20 - eine Entscheidung zum Urlaubsanspruch in Kurzarbeitszeiten getroffen. Bei einer Kurzarbeit Null verkürzt sich der Urlaubsanspruch demzufolge gleichsam für den betreffenden Zeitraum auf Null.
Das Landesarbeitsgericht begründet die Entscheidung mit § 3 Bundesurlaubsgesetz. Die Vorschrift bezweckt die Erholung der Beschäftigten. Während des Zeitraums der Kurzarbeit Null sind Arbeitnehmer jedoch gerade nicht verpflichtet, grundsätzlich geschuldete Arbeitsleistungen zu erbringen, daher müssen sie sich auch nicht erholen.
Für die Erholung des Arbeitnehmers spielt es keine Rolle, ob ihm Urlaub gewährt wird oder er sich in Kurzarbeit befindet!
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht ist damit befasst.
Da das Bundesarbeitsgericht jedoch bereits am 15.03.2019 entschieden hat, dass ein Urlaubsanspruch für Zeiten nicht entsteht, in denen sich der Arbeitnehmer in unbezahltem Sonderurlaub befindet, besteht Grund zu der Annahme, dass das Bundesarbeitsgericht die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf teilt. Wichtig ist zu wissen, dass sich das Urteil einzig und allein mit der Frage beschäftigt, inwieweit Urlaubsansprüche entstehen auf der Basis einer Kurzarbeit auf Null.